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AGBs der
Oton Musikakademie UG
- Die Unterrichtsgebühr und die einmalige Bearbeitungsgebühr gemäß aktueller Preisliste werden per SEPA-Lastschriftmandat jeweils zum Monatsanfang eingezogen. Die PreNotification Frist beträgt 6 Bankarbeitstage. Im Falle einer Nichteinlösung einer Lastschrift durch Kontounterdeckung oder Widerspruch erkläre ich mich bereit, einen Kostensatz in Höhe von 9 € zu bezahlen. Dieser Kostensatz wird bei der darauffolgenden Lastschrift zusätzlich eingezogen. Nur nach gesonderter schriftlicher Regelung ist eine andere Zahlungsart möglich.
- Die Unterrichtsgebühr ist eine Jahresgebühr und berücksichtigt bereits die unterrichtsfreie Zeit in den Ferien. Sie wird in zwölf gleichen Raten jeweils zum ersten des Monats fällig.
- Der Unterricht findet einmal pro Woche statt, bei 14tägigem Unterricht alle zwei Wochen, entweder immer in geraden oder ungeraden Kalenderwochen.
- In den Ferien und an schulfreien Tagen staatlicher Schulen findet kein Unterricht statt. Die Ferien richten sich nach den Ausübungsorten des Unterrichts (Für Pfuhl gelten die bayrischen Ferien, für Ulm und Ehingen die baden-würthembergischen Ferien). Die Dozenten können mit den Schülern die Ferien nach Bedarf auch anpassen.
- Fällt der Unterricht wegen anderweitiger Verpflichtungen oder Krankheit eines Dozenten aus, so wird der Unterricht entweder online angeboten, nachgeholt oder von einer Vertretung gehalten. Dies trifft jedoch nicht im Falle höherer Gewalt zu. Es besteht die Möglichkeit, Einzelunterricht durch Gruppenunterricht zu ersetzen, wenn dies pädagogisch begründet werden kann. Die Entscheidung, in welcher Form der Unterricht nachgeholt wird, liegt im Ermessen des Dozenten. Kann kein Ersatzunterricht durch den Dozenten oder eine Vertretung angeboten werden, so werden die Unterrichtsgebühren anteilsmäßig zurückerstattet.
- Im Falle einer Schulschließung durch behördliche Anweisung wird auf digitalen Unterricht umgestellt. Dieser kann in Form von Lehrvideos oder Videokonferenzen durch die Lehrkräfte vollzogen werden.
- Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Eine Kündigung ist zweimal jährlich, jeweils zum 28 / 29. Februar und zum 31. August, mit einer Kündigungsfrist von 8 Wochen möglich.
- Für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren gelten die ersten vier Wochenstunden als zahlungspflichtige Probezeit. Der Betrag der ersten Monatsrate ist im Voraus zu entrichten. Wenn der/die Schüler:in nach der Probezeit den Unterricht nicht fortsetzen möchte, gilt der Vertrag als beendet und muss in diesem Fall auch nicht schriftlich gekündigt werden. Die Probezeit gilt nicht für Anschlussverträge.
- Die Kündigung bedarf der Textform, per Post oder Mail, und ist zu richten an:
Oton Musikakademie UG
Zeughausweg 12
89165 Dietenheim
oder
Mail: info@oton.rocks
- Die Zahlungsverpflichtung des/der Schüler:in besteht auch dann fort, wenn er/sie Ausfallzeiten hat, die diese:r letztlich zu vertreten hat. Von Schüler:innen abgesagte Stunden müssen seitens der Musikschule nicht nachgeholt werden.
- Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zwingend der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
- Es besteht für die Anfahrt wie auch den Unterricht selbst oder externe Veranstaltungen keine gesetzliche Unfallversicherung.
- Die Musikschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von privatem Eigentum der Schüler. Beim Schulbesuch in der Musikschule handelt es sich um eine außerschulische Betätigung. Diese unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfalldeckungsschutz.
- Die Oton Musikakademie UG ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der/Die Vertragspartner:in stimmt dieser Übernahme bereits zu.
- Sollte einzelne Bestimmungen des Unterrichtsvertrags als unwirksam oder unwirksam erweisen, werden die übrigen Bestimmungen dieses Unterrichtsvertrags dadurch nicht berührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmungen ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien so nah wie möglich kommt.